BAG - Urteil vom 09.11.2005
5 AZR 351/05
Normen:
BGB § 305c Abs. 2 § 307 Abs. 1 § 308 Nr. 4 ; Gehaltstarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein (GTV, vom 31. Mai 2002);
Fundstellen:
AuA 2005, 743
DB 2006, 1061
NZA 2006, 568
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 66/05
ArbG Lübeck, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3254/03

Zulässige Bedingtheit einer formularmäßig zugesagten Gehaltserhöhung durch nicht tarifgebundenen Arbeitgeber - keine Erhöhung bei struktureller Änderung des Tarifwerks

BAG, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 351/05

DRsp Nr. 2006/6958

Zulässige Bedingtheit einer formularmäßig zugesagten Gehaltserhöhung durch nicht tarifgebundenen Arbeitgeber - keine Erhöhung bei struktureller Änderung des Tarifwerks

Orientierungssätze:1. In einem vorformulierten Arbeitsvertrag kann sich der tarifvertraglich nicht gebundene Arbeitgeber verpflichten, die vertragliche Vergütung entsprechend der Erhöhung der tariflichen Entgelte eines bestimmten Tarifbezirks zu erhöhen. Diese Verpflichtung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wie zB, dass die tariflichen Entgelterhöhungen keine "strukturelle Änderung" des Tarifwerks darstellen. Eine solche Klausel verstößt weder gegen § 305c Abs. 2 noch gegen § 308 Nr. 4 BGB.2. Der in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Vorbehalt des Arbeitgebers, die eigene Leistung zu erhöhen, fällt nicht in den Schutzbereich des in § 308 Nr. 4 BGB geregelten Verbots.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2 § 307 Abs. 1 § 308 Nr. 4 ; Gehaltstarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein (GTV, vom 31. Mai 2002);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsentgelt.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1986 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Er ist Vorsitzender des Betriebsrats. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.