Mit Schreiben vom 10.02.2005, ergänzt mit Schreiben vom 02.05.2005, beantragte die Antragstellerin gegen den Beschuldigten die Einleitung eines berufgerichtlichen Verfahrens, weil er für seine in C. betriebene Apotheke im Rahmen eines - im Übrigen von der Antragstellerin nicht beanstandeten - Kundenbindungssystems ("V. -Taler") im September und Dezember 2004 neben bisher bereits ausgelobten Prämien (z.B. Pizza, Autowäsche, Gutschrift je Taler etc) erstmals auch den "Ersatz der Arzt-Praxis-Gebühr 10 EUR in bar gegen Vorlage der Arztpraxisquittung und 20 bzw. 15 V. -Taler" anbot. V. -Taler konnte der Kunde unter anderem durch einen Einkauf ab 7 EUR aus dem nicht apothekenpflichtigen Freiverkaufs-Warensortiment in der Apotheke des Antragstellers in C. oder als Ausgleich für verschiedene andere Vorleistungen bzw. Unannehmlichkeiten des Kunden sowie als Geburtstagspräsent erhalten.
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