BAG - Urteil vom 11.05.2023
6 AZR 121/22 (A)
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2001/23/EG Art. 2; ZPO § 148; BGB § 134; BetrVG § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 _ 17 Nr. 70
ArbRB 2023, 258
BB 2023, 1907
EzA-SD 2023, 6
ZIP 2023, 2112
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 686/21

Zulässige Klageanträge gegen eine Kündigung des Betriebsveräußerers und für einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem BetriebserwerberDarlegungslast für das Vorliegen eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613a Abs. 1 BGBKein Inhaberwechsel beim Wet-Lease-Geschäft in der LuftverkehrsbrancheGemeinschaftsbetrieb und BetriebsübergangKeine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung bei Weisungsungebundenheit der Piloten beim LeasingnehmerUnwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige

BAG, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 121/22 (A)

DRsp Nr. 2023/9911

Zulässige Klageanträge gegen eine Kündigung des Betriebsveräußerers und für einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber Darlegungslast für das Vorliegen eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613a Abs. 1 BGB Kein Inhaberwechsel beim Wet-Lease-Geschäft in der Luftverkehrsbranche Gemeinschaftsbetrieb und Betriebsübergang Keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung bei Weisungsungebundenheit der Piloten beim Leasingnehmer Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige

Orientierungssätze: 1. Wendet sich ein Arbeitnehmer bei Behauptung eines Betriebsübergangs mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Betriebsveräußerers und begehrt er zudem die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber, liegt keine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung vor, wenn beide Anträge unbedingt gestellt werden (Rn. 39). 2. Der sich auf einen Betriebsübergang berufende Kläger trägt hierfür grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Liegen die Beweistatsachen in der Sphäre des Beklagten, kann er sich insoweit auf Indizien berufen oder einen Anscheinsbeweis anführen. Unter Umständen kann den Beklagten eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast treffen (Rn 56 f.).