LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.01.2019
2 Sa 113/18
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; KSchG § 1; KSchG § 4; KSchG § 6; KSchG § 7; KSchG § 9; KSchG § 10; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 361/17

Zulässige Klageerweiterung im Kündigungsschutzprozess durch BestandsfeststellungsantragWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB als Voraussetzung einer ordentlichen VerdachtskündigungStrenge Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung wegen Verdachts einer schwerwiegenden PflichtverletzungZulässiger Auflösungsantrag des Arbeitnehmers wegen bewusst unwahren Parteivortrags des Arbeitgebers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 113/18

DRsp Nr. 2019/14263

Zulässige Klageerweiterung im Kündigungsschutzprozess durch Bestandsfeststellungsantrag Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB als Voraussetzung einer ordentlichen Verdachtskündigung Strenge Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung wegen Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung Zulässiger Auflösungsantrag des Arbeitnehmers wegen bewusst unwahren Parteivortrags des Arbeitgebers

1. Wird im Kündigungsschutzprozess neben dem Kündigungsschutzantrag ein allgemeiner Feststellungsantrag im Sinne von § 256 ZPO zum Bestand des Arbeitsverhältnisses angekündigt, kann der Arbeitnehmer weitere später im Laufe des Rechtsstreits ausgesprochene Kündigungen auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz durch Klageerweiterung einer gerichtlichen Überprüfung zuführen (§ 6 KSchG). 2. Eine Verdachtskündigung ist als ordentliche Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die auch eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen des Verdachts schwerer Pflichtverletzungen gerechtfertigt hätten (wie BAG 21. November 2013 _ 2 AZR 797/11 _ AP Nr. 53 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung = NJW 2014, 810 = DB 2014, 367).