BAG - Urteil vom 21.11.2013
2 AZR 797/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BDSG § 6b; BDSG § 32; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 53
ArbRB 2014, 71
AuR 2014, 118
AuR 2014, 119
BAGE 146, 303
BB 2014, 371
DB 2014, 367
DB 2014, 8
EzA-SD 2014, 3
NJW 2014, 28
NJW 2014, 810
NZA 2014, 243
wistra 2014, 240
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1781/10
ArbG Bielefeld, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2998/09

Wirksamkeit einer ordentlichen Verdachtskündigung

BAG, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 797/11

DRsp Nr. 2014/2119

Wirksamkeit einer ordentlichen Verdachtskündigung

Eine Verdachtskündigung ist auch als ordentliche Kündigung sozial nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Orientierungssätze: 1. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis - schon wegen der Gefahr, dass ein Unschuldiger getroffen wird - wegen des bloßen Verdachts einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers selbst ordentlich nur wirksam kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, die auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Das gilt sowohl für die Anforderungen an die Dringlichkeit des Verdachts als auch für die Bewertung des Verhaltens, dessen der Arbeitnehmer verdächtig ist. Dieses muss - wäre es erwiesen - geeignet sein, dem Arbeitgeber einen Grund zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu geben. 2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch dann nicht gehindert, die Wirksamkeit einer Kündigung unter dem Gesichtspunkt einer nachgewiesenen Tat zu überprüfen, wenn sich der Arbeitgeber für deren Begründung lediglich auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens berufen hat. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt, wie er sich dem Gericht nach Parteivorbringen und ggf. Beweisaufnahme darstellt.