LAG Hamm - Urteil vom 15.07.2011
10 Sa 1781/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 626 Abs. 1; BDSG § 6 b Abs. 1; BDSG § 6 b Abs. 2; BDSG § 32; ZPO 320 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2998/09

Verwertung heimlicher Videoaufnahmen öffentlich zugänglicher Räume im Kündigungsschutzprozess; ordentliche Kündigung einer Kassiererin bei Geldentnahme aus Klüngelgeldkasse

LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 1781/10

DRsp Nr. 2011/22416

Verwertung heimlicher Videoaufnahmen öffentlich zugänglicher Räume im Kündigungsschutzprozess; ordentliche Kündigung einer Kassiererin bei Geldentnahme aus Klüngelgeldkasse

Die Verwertung heimlicher Videoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Räumen - etwa vom Kassenbereich eines Getränkemarktes - kann im Kündigungsschutzprozess in verfassungskonformer Einschränkung des § 6 b Abs. 2 BDSG zulässig sein, wenn sich der Arbeitgeber in einer notwehrähnlichen Lage befindet und die heimliche Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.06.2010 – 1 Ca 2998/09 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11.09.2009 nicht beendet worden ist.