BAG - Urteil vom 20.06.2018
7 AZR 690/16
Normen:
GRC Art. 27; GRC Art. 30; RL 2002/14/EG Art. 7; RL 2002/14/EG Art. 8; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 162 Abs. 2; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1; MTV für die T-Systems International Anlage 1 § 4 Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 21; BetrVG § 37 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10;
Fundstellen:
AP TzBfG § 21 Nr. 13
AuR 2018, 591
EzA BetrVG 2001 § 78 Nr. 9
EzA TzBfG § 21 Nr. 8
EzA-SD 2018, 7
NZA 2019, 324
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 186/16
ArbG Darmstadt, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 188/15

Zulässige Kombination aus Bedingungskontrollklage und allgemeiner FeststellungsklageAuslegungsgrundsätze für Allgemeine GeschäftsbedingungenKeine Überraschungsklausel bei Bezugnahme auf einen einschlägigen TarifvertragTransparenzgebot bei Verweisung auf Vorschriften eines anderen RegelwerkesKeine abschließende Aufzählung von Sachgründen für eine Befristung im GesetzGrundsätze des Benachteiligungsverbots für BetriebsräteVereinbarung einer Befristung oder einer auflösenden Bedingung mit einem Betriebsratsmitglied

BAG, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 690/16

DRsp Nr. 2018/14885

Zulässige Kombination aus Bedingungskontrollklage und allgemeiner Feststellungsklage Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen Keine Überraschungsklausel bei Bezugnahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag Transparenzgebot bei Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelwerkes Keine abschließende Aufzählung von Sachgründen für eine Befristung im Gesetz Grundsätze des Benachteiligungsverbots für Betriebsräte Vereinbarung einer Befristung oder einer auflösenden Bedingung mit einem Betriebsratsmitglied

Orientierungssätze: 1. Eine tarifliche Regelung, nach welcher das Arbeitsverhältnis mit dem Wiederaufleben eines neben dem Arbeitsverhältnis ruhenden Beamtenverhältnisses endet, kann nach §§ 21, 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein (Rn. 37). 2. Auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern enden ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Eintritt der auflösenden Bedingung, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Dies steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 2002/14/EG iVm. Art. 27 und Art. 30 GRC (Rn. 43 ff.).