BAG - Urteil vom 27.02.2020
2 AZR 390/19
Normen:
BGB § 121 Abs. 1; SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) § 91 Abs. 2; SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) § 91 Abs. 3; SGB IX (in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung) § 174 Abs. 2; SGB IX (in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung) § 174 Abs. 3; SGB IX (in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung) § 174 Abs. 5;
Fundstellen:
AP SGB IX 2018 § 174 Nr. 1
AuR 2020, 335
BB 2020, 1267
EzA SGB IX § 91 Nr. 7
EzA-SD 2020, 14
MDR 2020, 999
NJW 2020, 1835
NZA 2020, 717
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1073/18
ArbG Berlin, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 11385/17

Zulässige Überschreitung der Kündigungserklärungsfrist bei der außerordentlichen Kündigung eines SchwerbehindertenAnwendung der Legaldefinition des § 121 BGB für unverzüglich auch im Rahmen von § 91 Abs. 5 SGB IX i.d.F. bis 31.12.2017Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts zu einer außerordentlichen Kündigung eines SchwerbehindertenRechtzeitigkeit der Antragstellung beim Integrationsamt

BAG, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 390/19

DRsp Nr. 2020/6779

Zulässige Überschreitung der Kündigungserklärungsfrist bei der außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten Anwendung der Legaldefinition des § 121 BGB für "unverzüglich" auch im Rahmen von § 91 Abs. 5 SGB IX i.d.F. bis 31.12.2017 Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts zu einer außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten Rechtzeitigkeit der Antragstellung beim Integrationsamt

Orientierungssätze: 1. Nach § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) kann eine außerordentliche Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wird. Der Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist Anwendungsvoraussetzung von § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) (Rn. 24). 2. Entsprechend der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB bedeutet "unverzüglich" auch im Rahmen von § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ Abs. nF) "ohne schuldhaftes Zögern". Schuldhaft ist ein Zögern, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Da "unverzüglich" weder "sofort" bedeutet noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben (Rn. 17).