BAG - Urteil vom 02.02.1988
3 AZR 115/86
Normen:
BetrAVG § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 5 BetrAVG
AuR 1988, 187
BB 1988, 1396
BetrAV 1988, 220
DB 1988, 1273
DRsp VI(610)211b-c
EzA § 5 BetrAVG Nr. 17
NZA 1988, 611
RdA 1988, 190
SAE 1988, 30
VersR 1988, 973
ZIP 1988, 861
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 10 (2) Sa 1127/85 - 31.01.86,
ArbG Essen, vom 12.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 303/85

Zulässige Wiedereinführung der teilweisen Anrechnung von Unfallrenten auf Betriebsrenten in einer Versorgungs-Leistungsordnung (hier: des Bochumer Verbandes) nach entsprechender Änderung der Rechtsprechung (BAG-Urteil vom 19. 7. 1983, BAGE 43, 173) ohne Notwendigkeit einer Übergangsregelung

BAG, Urteil vom 02.02.1988 - Aktenzeichen 3 AZR 115/86

DRsp Nr. 1992/6125

Zulässige Wiedereinführung der teilweisen Anrechnung von Unfallrenten auf Betriebsrenten in einer Versorgungs-Leistungsordnung (hier: des Bochumer Verbandes) nach entsprechender Änderung der Rechtsprechung (BAG-Urteil vom 19. 7. 1983, BAGE 43, 173) ohne Notwendigkeit einer Übergangsregelung

1. Soweit eine gesetzliche Unfallrente dazu dient, Verdienstminderungen des Verletzten auszugleichen, kann sie auf betriebliche Versorgungsleistungen angerechnet werden (Bestätigung von BAGE 43, 173 = AP Nr. 8 zu § 5 BetrAVG). 2. Richtet sich eine Versorgungszusage nach der jeweils geltenden Fassung einer Leistungsordnung (hier Bochumer Verband), so sind Änderungen zu Lasten der Arbeitnehmer im Rahmen der Billigkeit möglich. 3. Die Leistungsbestimmung eines Zusammenschlusses der Arbeitgeber zum Zweck der Koordinierung von Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (z. B. Bochumer Verband) unterliegt der uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 1 BGB. Der Verband ist nicht Dritter im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB.

Normenkette:

BetrAVG § 5 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang eine Unfallrente auf die Betriebsrente angerechnet werden darf.