LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.07.2019
10 SaGa 738/19
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 2/19

Zulässiger Eilantrag auf Beschäftigung zu geänderten Bedingungen gem. § 15 Abs. 7 BEEG bei Versäumung der Reaktionsfrist durch den ArbeitgeberAnforderungen an den Verfügungsgrund im Eilverfahren bei Antrag auf Beschäftigung zu geänderten Bedingungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 10 SaGa 738/19

DRsp Nr. 2020/1555

Zulässiger Eilantrag auf Beschäftigung zu geänderten Bedingungen gem. § 15 Abs. 7 BEEG bei Versäumung der Reaktionsfrist durch den Arbeitgeber Anforderungen an den Verfügungsgrund im Eilverfahren bei Antrag auf Beschäftigung zu geänderten Bedingungen

1. Versäumt der Arbeitgeber die Frist zur Reaktion auf einen Antrag auf Elternteilzeit, so gilt seine Zustimmung zu dem Teilzeitbegehren nach § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG als erteilt. Der Arbeitnehmer muss dann nicht Klage nach § 15 Abs. 7 Satz 7 BEEG erheben. Im Eilverfahren kann er unmittelbar einen Antrag auf Beschäftigung zu den geänderten Bedingungen stellen. 2. Macht der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Beschäftigung im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahren geltend, sind an den Verfügungsgrund grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn nicht gleichzeitig eine Änderung der Arbeitsbedingungen - ernsthaft - im Streit steht.

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2019 - 7 Ga 2/19 - abgeändert.