OLG Köln - Urteil vom 16.03.2017
15 U 134/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KUG § 22; KUG § 23;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 478/15

Zulässiger Umfang einer identifizierenden Wort- und Bild-Berichterstattung

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 15 U 134/16

DRsp Nr. 2017/17185

Zulässiger Umfang einer identifizierenden Wort- und Bild-Berichterstattung

Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung ist unzulässig und greift rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, wenn durch präjudizierende Darstellung der unzutreffende Eindruck geweckt wird, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Dabei reicht allein die Ähnlichkeit zwischen dem Betroffenen und einem von der Polizei nach Angaben von Zeugen gefertigten Phantombild nicht aus, um ihn als Täter zu überführen. Jedoch besteht kein unabweisbares Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung, wenn der Betroffene durch seine selbst gewählte Tätigkeit als V-Mann für den Verfassungsschutz sich auch der Gefahr ausgesetzt hat, in Straftaten verwickelt oder solcher ungerechtfertigt verdächtigt zu werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.07.2016 (28 O 478/15) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.08.2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten in Ziff. 3 und 4 des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung dahingehend abgeändert, dass es wie folgt lauten muss: "3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %

3. 4.