LAG Hamm - Urteil vom 07.10.2019
18 SaGa 49/19
Normen:
HGB § 74a;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 7
LAGE HGB § 74a Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 5/19

Zulässiger Umfang eines Wettbewerbsverbots für Vertriebsmitarbeiter

LAG Hamm, Urteil vom 07.10.2019 - Aktenzeichen 18 SaGa 49/19

DRsp Nr. 2019/17582

Zulässiger Umfang eines Wettbewerbsverbots für Vertriebsmitarbeiter

1. Es bleibt offen, ob es bei angestellten Vertriebsmitarbeitern grundsätzlich geboten ist, die Vorschrift des § 90a Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz HGB analog anzuwenden und die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots nur für den zugewiesenen Verkaufsbezirk oder den Kundenkreis zuzulassen. Ein weiterreichendes Tätigkeitsverbot dient jedenfalls dann dem berechtigten Interesse des Prinzipals, wenn der Außendienstmitarbeiter nicht nur durch das Ausnutzen persönlicher Kontakte in die Kundenbeziehungen einbrechen kann, sondern wenn er über die Kundenkontakte hinaus weitere Kenntnisse besitzt, an deren Verwertung bei der Konkurrenz der Prinzipal ein berechtigtes Interesse besitzt. Zu solchen Kenntnissen des Außendienstmitarbeiters zählen auch Kenntnisse über Preisspannen, Preisuntergrenzen und die Verkaufspräferenzen des Prinzipals.