I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 28.02.2019 -
1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) mit dem E-Mail vom 15.02.2017 (Anlage AST 2) ihrer Informationspflicht über die Personalplanung bezogen auf die Werkvertragsbeschäftigten der Fa. E. nicht nachgekommen ist.
2. Das Verfahren wird hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. eingestellt.
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