LAG München - Beschluss vom 16.12.2019
3 TaBV 90/19
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 92 Abs. 1; BetrVG § 92 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 32/17

Zulässiges Feststellungsbegehren des Betriebsrats auf Unterrichtung über WerkvertragsarbeitnehmerUnterrichtung des Betriebsrats über die Personalbedarfsplanung in Bezug auf Werkvertragsarbeitnehmer

LAG München, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 3 TaBV 90/19

DRsp Nr. 2020/4048

Zulässiges Feststellungsbegehren des Betriebsrats auf Unterrichtung über Werkvertragsarbeitnehmer Unterrichtung des Betriebsrats über die Personalbedarfsplanung in Bezug auf Werkvertragsarbeitnehmer

1. Begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass die Arbeitgeberin durch eine bestimmte Unterrichtung ihrer Unterrichtungspflicht in Bezug auf Werkvertragsarbeitnehmer nicht nachgekommen ist, liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO vor. Ebenso ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn die Arbeitgeberin einen solchen Anspruch bestreitet bzw. seine Erfüllung behauptet. 2. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat jedenfalls nach dessen Aufforderung über Bedarfsplanungen in Bezug auf Werkvertragsarbeitnehmer zu unterrichten, wenn sie mit dem Werkvertragsunternehmen in Verhandlungen über die Änderung des bisherigen Werkvertrages verhandelt.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 28.02.2019 - 4 BV 32/17 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) mit dem E-Mail vom 15.02.2017 (Anlage AST 2) ihrer Informationspflicht über die Personalplanung bezogen auf die Werkvertragsbeschäftigten der Fa. E. nicht nachgekommen ist.

2. Das Verfahren wird hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. eingestellt.