LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.12.2019
L 16 SF 390/19 AB, u.a.
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42; ZPO § 44 Abs. 2;

Zulässigkeit der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderung an die Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen L 16 SF 390/19 AB, u.a.

DRsp Nr. 2020/10857

Zulässigkeit der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderung an die Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht T, den Richter am Landessozialgericht I, den Richter am Landessozialgericht N und die Richterin am Landessozialgericht J werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42; ZPO § 44 Abs. 2;

Gründe

Der Senat legt die in den Verfahren und L 16 KR 431/19 und L 16 KR 598/19 B ER gegen die "involvierten" Richter gerichteten Gesuche dahingehend aus, dass sie alle nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts dem 16. Senat zugewiesenen Richter betreffen.

Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig.