LAG Chemnitz - Urteil vom 16.05.2017
3 Sa 545/16
Normen:
BeamtVG § 77 Abs. 3; TVG § 4a Abs. 2 S. 2-3;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1064/16

Zulässigkeit der Absenkung der Wochenarbeitszeit auf 35 Wochenstunden durch Betriebsvereinbarung

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 545/16

DRsp Nr. 2019/99

Zulässigkeit der Absenkung der Wochenarbeitszeit auf 35 Wochenstunden durch Betriebsvereinbarung

Überschneiden sich in einem Betrieb nicht inhaltsgleiche Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften, von denen einer eine Öffnungsklausel hinsichtlich einer Vereinbarung der Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung enthält, der andere hingegen nicht, so ist diese Kollision dahingehend aufzulösen, dass nur die Rechtsnorm des Tarifvertrages derjenigen Gesellschaft anzuwenden sind, die zum Stichtag im Wahlbetrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hatte.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.09.2016 - 7 Ca 1064/16 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BeamtVG § 77 Abs. 3; TVG § 4a Abs. 2 S. 2-3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit Differenzlohnforderungen des Klägers für die Monate Februar bis April 2016 über die Frage, ob für den Beschäftigungsbetrieb des Klägers die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 39 Wochenstunden durch Betriebsvereinbarung befristet auf 35 Wochenstunden abgesenkt werden durfte.