1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.09.2016 -
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit Differenzlohnforderungen des Klägers für die Monate Februar bis April 2016 über die Frage, ob für den Beschäftigungsbetrieb des Klägers die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 39 Wochenstunden durch Betriebsvereinbarung befristet auf 35 Wochenstunden abgesenkt werden durfte.
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