BSG - Beschluss vom 28.09.2017
B 10 ÜG 18/17 C
Normen:
SGG § 62; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 1 und S. 5; SGG § 178a Abs. 4 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 ÜG 3/17 BH
LSG Hessen, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SF 19/13

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 18/17 C

DRsp Nr. 2017/17549

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung

Die Darlegung der Verletzung rechtlichen Gehörs im Wege der Anhörungsrüge erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind im Wege einer eigenständigen Auseinandersetzung schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Für den anwaltlich nicht vertretenen Kläger sind diese Maßstäbe weniger streng zu handhaben.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. Mai 2017 - B 10 ÜG 3/17 BH - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den genannten Beschluss des Bundessozialgerichts werden als unzulässig verworfen.

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.