Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. Mai 2017 - B 10 ÜG 3/17 BH - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den genannten Beschluss des Bundessozialgerichts werden als unzulässig verworfen.
Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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