BAG - Urteil vom 13.03.2013
7 AZR 344/11
Normen:
ZPO § 894 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 419/10
ArbG Berlin, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 11596/09

Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht

BAG, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 344/11

DRsp Nr. 2013/6313

Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. November 2010 - 20 Sa 419/10 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht über die Berufung gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages entschieden hat.

Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 894 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungs- und einen Zahlungsanspruch.

Der Kläger war bis zum 30. September 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Im Zuge von Restrukturierungsmaßnahmen gliederte die Beklagte im Jahr 1999 ihr Breitbandkabelgeschäft aus und verkaufte es an die K D GmbH (KDG). Wie andere Arbeitnehmer auch wurde der Kläger von der Beklagten für eine Tätigkeit bei der KDG beurlaubt. Zuletzt stand er in einem Arbeitsverhältnis mit der K D Vertrieb & Service GmbH & Co. KG (KDVS). Dieses Arbeitsverhältnis war aufgrund tariflicher Regelungen nicht mehr ordentlich kündbar. Der Kläger war als Servicetechniker eingesetzt.