Zulässigkeit der Auslagerung von Praxisräumen der Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung
SG Stade, Urteil vom 28.10.2005 - Aktenzeichen S 1 KR 180/04
DRsp Nr. 2008/9389
Zulässigkeit der Auslagerung von Praxisräumen der Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung
Aufgrund der durch Art. 12GG geschützten Berufsausübungsfreiheit ist die Nutzung ausgelagerter Praxisräume für Leistungserbringer im Heilmittelbereich zulässig, wenn diese in räumlicher Nähe zum Ort der Niederlassung liegen, ausschließlich für spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke vorgehalten werden und ein sachlicher Grund für die Auslagerung der Räumlichkeiten vorliegt. Einem Leistungserbringer kann die Auslagerung von Praxisräumen nicht verweigert werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]