Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.01.2017 wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.11.2016, ausgefertigt am 19.12.2016, aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung, die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte und über die an Wochenenden abzuleistenden Schichtzeiten.
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