LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 17.03.2017
5 Ta 8/17
Normen:
ZPO § 148; ZPO § 252; SGB IX § 85; SGB IX § 88 Abs. 4;
Fundstellen:
LAGE ZPO 2002 § 148 Nr. 7
NZA 2018, 544
NZA-RR 2017, 374
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 668/16

Zulässigkeit der Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen die vom Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen 5 Ta 8/17

DRsp Nr. 2017/4077

Zulässigkeit der Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen die vom Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung

Es ist regelmäßig ermessensfehlerhaft, ein Kündigungsschutzverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens gegen die vom Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung nach § 148 ZPO auszusetzen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.01.2017 wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.11.2016, ausgefertigt am 19.12.2016, aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 148; ZPO § 252; SGB IX § 85; SGB IX § 88 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung, die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte und über die an Wochenenden abzuleistenden Schichtzeiten.