LAG Köln - Urteil vom 12.10.2017
8 Sa 447/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6735/16

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft für Sprachkurse an einer Universität

LAG Köln, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 447/17

DRsp Nr. 2017/17055

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft für Sprachkurse an einer Universität

Begründet der Arbeitgeber die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem zusätzlichen, nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarf, so hat er die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose darzulegen und konkrete Tatsachen dazu vorzutragen, welche Arbeitskapazitäten überhaupt für die Abdeckung des Normalbedarfs zur Erteilung erforderlich sind. Ohne diese Angaben kann nicht nachvollzogen werden, ob sich eine befristete Beschäftigung im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarf hält.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.04.2017 - 6 Ca 6735/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Entfristung eines Arbeitsverhältnisses sowie um Weiterbeschäftigung.