BAG - Urteil vom 14.06.2017
7 AZR 627/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3; Am RTV Bund 2011;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 433/15
ArbG Dortmund, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3176/14

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eines Wachmanns Zivil

BAG, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 627/15

DRsp Nr. 2017/15352

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eines „Wachmanns Zivil“

Die Festlegung einer Höchstbefristungsdauer von 42 Monaten bei 4-maliger Verlängerungsmöglichkeit für sachgrundlose Befristungen gemäß Buchstabe A) der Protokollnotiz 1 zum MRTV Bund 2011 ist wirksam.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Juni 2015 - 2 Sa 433/15 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11. Dezember 2014 - 6 Ca 3176/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3; Am RTV Bund 2011;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Der Kläger wurde aufgrund Arbeitsvertrags vom 25. Juli 2011 befristet für den Zeitraum vom 27. Juli 2011 bis zum 26. Juli 2012 als "Wachmann Zivil" beschäftigt. Am 18./19. Juni 2012 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 26. Juli 2013. Letztmals wurde das Arbeitsverhältnis am 23. Juni 2013 bis zum 26. Juli 2014 verlängert. Die Verlängerungen erfolgten jeweils unter Beibehaltung der übrigen Vertragsinhalte.