LAG Hamm - Urteil vom 03.06.2015
2 Sa 433/15
Normen:
Mantelrahmentarifvertrag vom 30.08.2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland; MTV NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3176/14

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Einbeziehung von Mantel- und MantelrahmentarifverträgenZulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung über zwei Jahre hinaus

LAG Hamm, Urteil vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 433/15

DRsp Nr. 2015/20259

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Einbeziehung von Mantel- und Mantelrahmentarifverträgen Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung über zwei Jahre hinaus

Es verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn der Arbeitsvertrag "auf der Grundlage der jeweils gültigen Mantel- und Mantelrahmentarifverträge" geschlossen wird, ohne dass bei mehreren eigenständigen tariflichen Regelwerken eine Kollisionsregel bestimmt wird, der sich entnehmen lässt, welches der mehreren in Bezug genommenen tariflichen Regelwerke bei sich widersprechenden Regelungen den Vorrang haben soll. Fehlt in der Bezugnahmeklausel eine Kollisionsregel, so besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen dieser Unklarheit seine Rechte nicht wahrnimmt, was das Bestimmtheitsgebot aber gerade verhindern will, so dass eine solche Bezugnahmeklausel intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist (BAG - 5 AZR 700/12 - 19.02.2014; BAG - 5 AZR 242/12 - 13.03.2013; BAG - 5 AZR 954/11 - 13.03.2013).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.12.2014 - 6 Ca 3176/14 - abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 25.07.2011 in Verbindung mit der Vertragsverlängerung vom 23.06.2013 zum 26.07.2014 beendet ist.