BAG - Urteil vom 13.03.2013
5 AZR 954/11
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 207
AuR 2013, 367
BB 2013, 1523
BB 2013, 1659
DB 2013, 1361
DB 2013, 6
EzA-SD 2013, 5
MDR 2013, 797
NJW 2013, 2544
NZA 2013, 680
ZIP 2013, 1243
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1318/11
ArbG Frankfurt/Oder - 3 Ca 422/11 - 09.06.2011,

Arbeitnehmerüberlassung; Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt (equal pay)

BAG, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 954/11

DRsp Nr. 2013/14831

Arbeitnehmerüberlassung; Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit der Überlassung entsteht und zu dem im Arbeitsvertrag für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig wird. 2. Um zu gewährleisten, dass der Leiharbeitnehmer den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt auch dann fristwahrend geltend machen kann, wenn er die Höhe des vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers gewährten Arbeitsentgelts (noch) nicht im Einzelnen kennt, muss die erste Stufe einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung im Leiharbeitsverhältnis es zulassen, dass eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG "dem Grunde nach" ausreicht. Orientierungssätze: 1. Nach den Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302), dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 (- 24 TaBV 1285/11 ua. -) sowie der Zurückweisung der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 -) ist rechtskräftig und mit bindender Wirkung gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP seit ihrer Gründung und jedenfalls bis zum 14. Dezember 2010 nicht tariffähig war.