LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 TaBV 1016/09
ArbG Berlin, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 BV 17008/08
Tariffähigkeit von gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen [Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen {CGZP}]
BAG, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 19/10
DRsp Nr. 2011/4071
Tariffähigkeit von gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen [Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen {CGZP}]
Die Tariffähigkeit einer von Gewerkschaften gebildeten Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3TVG setzt voraus, dass deren Organisationsbereich mit dem ihrer Mitgliedsgewerkschaften übereinstimmt.Orientierungssätze:1. Eine Spitzenorganisation verfügt weder nach § 2 Abs. 2TVG noch nach § 2 Abs. 3TVG über eine originäre Tariffähigkeit. Diese kann eine Spitzenorganisation ausschließlich von ihren Mitgliedern ableiten. Die sich zu einer Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 2 und 3TVG zusammenschließenden Arbeitnehmerkoalitionen müssen daher selbst tariffähig sein.2. Das Erfordernis, dass eine gewerkschaftliche Spitzenorganisation nur von tariffähigen Mitgliedern gebildet werden kann, schließt nicht aus, dass ihr vereins- oder verbandsrechtlich andere Vereinigungen angehören, soweit diese die tarifpolitischen Entscheidungen der Spitzenorganisation nicht beeinflussen können und eine solche Einwirkungsmöglichkeit auch satzungsrechtlich wirksam ausgeschlossen ist.
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