BAG - Beschluss vom 14.12.2010
1 ABR 19/10
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; TVG § 2 Abs. 3; TVG § 2 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BAGE 136, 302
DB 2011, 593
JuS 2012, 78
NJ 2011, 390
NJW 2011, 1534
NZA 2011, 289
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 TaBV 1016/09
ArbG Berlin, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 BV 17008/08

Tariffähigkeit von gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen [Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen {CGZP}]

BAG, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 19/10

DRsp Nr. 2011/4071

Tariffähigkeit von gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen [Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen {CGZP}]

Die Tariffähigkeit einer von Gewerkschaften gebildeten Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG setzt voraus, dass deren Organisationsbereich mit dem ihrer Mitgliedsgewerkschaften übereinstimmt. Orientierungssätze: 1. Eine Spitzenorganisation verfügt weder nach § 2 Abs. 2 TVG noch nach § 2 Abs. 3 TVG über eine originäre Tariffähigkeit. Diese kann eine Spitzenorganisation ausschließlich von ihren Mitgliedern ableiten. Die sich zu einer Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 2 und 3 TVG zusammenschließenden Arbeitnehmerkoalitionen müssen daher selbst tariffähig sein. 2. Das Erfordernis, dass eine gewerkschaftliche Spitzenorganisation nur von tariffähigen Mitgliedern gebildet werden kann, schließt nicht aus, dass ihr vereins- oder verbandsrechtlich andere Vereinigungen angehören, soweit diese die tarifpolitischen Entscheidungen der Spitzenorganisation nicht beeinflussen können und eine solche Einwirkungsmöglichkeit auch satzungsrechtlich wirksam ausgeschlossen ist.