LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.12.2009
23 TaBV 1016/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 83 Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 2; TVG § 2 Abs. 2; TVG § 2 Abs. 3; TVG § 4; ZPO § 261; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 145
AuA 2010, 47
AuR 2010, 172
AuR 2010, 48
BB 2010, 1927
DB 2010, 1020
LAGE § 2 TVG Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 BV 17008/08

Beschlussverfahren zur Tariffähigkeit im Bereich Arbeitnehmerüberlassung; Antragsbefugnis der obersten Arbeitsbehörde des Landes; Feststellungsinteresse bei umstrittener oder klärungsbedürftiger Tariffähigkeit; unwirksame Satzung bei Überschreiten der satzungsgemäßen Aufgaben einzelnen Mitgliedsverbände; Tarifunfähigkeit bei Organisation in Teilbereich beanspruchter Zuständigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 23 TaBV 1016/09

DRsp Nr. 2010/4711

Beschlussverfahren zur Tariffähigkeit im Bereich Arbeitnehmerüberlassung; Antragsbefugnis der obersten Arbeitsbehörde des Landes; Feststellungsinteresse bei umstrittener oder klärungsbedürftiger Tariffähigkeit; unwirksame Satzung bei Überschreiten der satzungsgemäßen Aufgaben einzelnen Mitgliedsverbände; Tarifunfähigkeit bei Organisation in Teilbereich beanspruchter Zuständigkeit

1. In dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG ist die oberste Arbeitsbehörde des Landes antragsberechtigt, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der umstrittenen Vereinigung erstreckt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Tätigkeit auf das Gebiet des Landes beschränkt. Die Voraussetzungen einer Beteiligung nach § 83 ArbGG sind für die Antragsbefugnis nicht maßgebend. 2. Für das Feststellungsinteresse in einem Verfahren nach § 97 ArbGG genügt es, dass die Tariffähigkeit umstritten oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen klärungsbedürftig ist. Das Feststellungsinteresse muss nicht auf den Bestand eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. 3. Eine Spitzenorganisation ist nach § 2 Abs. 3 TVG tariffähig, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört. Das setzt voraus, dass der Abschluss von Tarifverträgen in ihrer Satzung wirksam geregelt ist.