LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2012
24 TaBV 1285/11
Normen:
TVG § 2 Abs. 1; TVG § 2 Abs. 2; TVG § 2 Abs. 3; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 97 Abs. 5 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 13947/10

Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 24 TaBV 1285/11 - Aktenzeichen 24 TaBV 1338/11 - Aktenzeichen 24 TaBV 1368/11 - Aktenzeichen 24 TaBV 1395/11

DRsp Nr. 2012/23817

Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit

Die CGZP war auch am 29.11.2004, 16.6.2006 und 9.7.2008 nicht tariffähig. Auf Vertrauensschutz konnte die CGZP sich nicht berufen.

I. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer sowie auf die Anschlussbeschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.05.2011 - 29 BV 13947/10 - teilweise abgeändert; der Tenor wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. am 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 nicht tariffähig war.

2. Die Anträge der Beteiligten zu 1) und 19) werden zurückgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten zu 7), 8), 34) einschließlich des Hilfswiderantrags der Beteiligten zu 7) sowie die Beschwerden der Beteiligten zu 36) bis 96) zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 2 Abs. 1; TVG § 2 Abs. 2; TVG § 2 Abs. 3; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 97 Abs. 5 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. (CGZP).