BGB § 242; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (Rahmenvereinbarung vom 28. Juni 1999) § 5 Nr. 1 Buchst. a, b, c; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1, 2; TzBfG § 15 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 3 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 119
AuR 2014, 284
BAG-Pressemitteilung Nr. 14/14
BB 2014, 1459
DB 2014, 1322
DStR 2014, 14
EzA-SD 2014, 4
NZA 2014, 840
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1184/11
ArbG Köln, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 502/11
Zulässigkeit der Befristung eines ArbeitsverhältnissesBegriff desselben Arbeitgebers i.S. von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG
BAG, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 7 AZR 527/12
DRsp Nr. 2014/5666
Zulässigkeit der Befristung eines ArbeitsverhältnissesBegriff desselben Arbeitgebers i.S. von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG
Orientierungssätze:1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat.2. Diesem Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG stehen unionsrechtliche Vorgaben nicht entgegen. Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der - auch bereits nach nationalem Recht gebotenen - Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242BGB) Rechnung getragen.3. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung ist derjenige, der eine solche geltend macht, bei einer Befristungsabrede also regelmäßig der Arbeitnehmer.
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