LSG Saarland - Beschluss vom 15.06.2005
L 6 AL 12/04
Normen:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 5 § 139 Abs. 1 § 139 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 314 ;

Zulässigkeit der Berichtigung des Tatbestandes im sozialgerichtlichen Verfahren, Verhinderung des Berufsrichters durch Pensionierung

LSG Saarland, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen L 6 AL 12/04

DRsp Nr. 2008/17044

Zulässigkeit der Berichtigung des Tatbestandes im sozialgerichtlichen Verfahren, Verhinderung des Berufsrichters durch Pensionierung

Nur wenn der nach Auffassung des Antragstellers wiederzugebende Teil des Tatbestands eines Urteils wesentlich für die Entscheidung war, ist er nach § 139 SGG ergänzungsbedürftig. Dabei kann für einen wegen Pensionierung verhinderten Berufsrichter sein Vertreter nachrücken. Die verbliebenen Kollegialrichter sind zur Entscheidung berufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 136 Abs. 1 Nr. 5 § 139 Abs. 1 § 139 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 314 ;