Zulässigkeit der Berichtigung des Tatbestandes im sozialgerichtlichen Verfahren, Verhinderung des Berufsrichters durch Pensionierung
LSG Saarland, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen L 6 AL 12/04
DRsp Nr. 2008/17044
Zulässigkeit der Berichtigung des Tatbestandes im sozialgerichtlichen Verfahren, Verhinderung des Berufsrichters durch Pensionierung
Nur wenn der nach Auffassung des Antragstellers wiederzugebende Teil des Tatbestands eines Urteils wesentlich für die Entscheidung war, ist er nach § 139SGG ergänzungsbedürftig. Dabei kann für einen wegen Pensionierung verhinderten Berufsrichter sein Vertreter nachrücken. Die verbliebenen Kollegialrichter sind zur Entscheidung berufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]