BAG - Urteil vom 26.04.2017
10 AZR 275/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1033/15
ArbG München, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 15563/13

Zulässigkeit der Berufung als jederzeit überprüfbare ProzessfortsetzungsbedingungAnforderungen an die Berufungsbgründung im Zivilprozess

BAG, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 275/16

DRsp Nr. 2017/7621

Zulässigkeit der Berufung als jederzeit überprüfbare Prozessfortsetzungsbedingung Anforderungen an die Berufungsbgründung im Zivilprozess

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BAG 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 16 m.w.N.). 2. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben.a) Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden (BAG 15.08.2002 - - zu 2 der Gründe). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 17.02.2016 - - Rn. 13).