BAG - Urteil vom 25.01.2017
4 AZR 519/15
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 2; ArbGG § 64 Abs. 3; ArbGG § 64 Abs. 3a; ArbGG § 72a ; ZPO § 511;
Fundstellen:
BAGE 158, 75
EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 46
MDR 2017, 1007
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 440/15
ArbG Köln, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2983/14

Zulässigkeit der Berufung als jederzeit überprüfbare ProzessfortsetzungsbedingungBindung an Streitwertfestsetzung durch das erkennende GerichtKeine Berufung bei Nichtzulassung durch das ArbeitsgerichtEntscheidung über die Zulassung der Berufung als Bestandteil des erstinstanzlichen Urteils des ArbeitsgerichtsTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 517/15 - v. 25.01.2017

BAG, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 519/15

DRsp Nr. 2017/9390

Zulässigkeit der Berufung als jederzeit überprüfbare Prozessfortsetzungsbedingung Bindung an Streitwertfestsetzung durch das erkennende Gericht Keine Berufung bei Nichtzulassung durch das Arbeitsgericht Entscheidung über die Zulassung der Berufung als Bestandteil des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 517/15 - v. 25.01.2017

Das Landesarbeitsgericht ist auch dann nicht befugt, eine vom Arbeitsgericht nicht nach § 64 Abs. 3, Abs. 3a ArbGG zugelassene Berufung "nachträglich" zuzulassen, wenn nach seiner Auffassung ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG vorgelegen hat. Orientierungssätze: 1. Das Arbeitsgericht hat - jedenfalls in einem Urteil über einen Zahlungsanspruch, auch wenn er 600,00 Euro übersteigt - die gesetzliche Verpflichtung, zu prüfen und zu entscheiden, ob die Berufung gegen das Urteil zugelassen wird. Diese Entscheidung ist im Tenor des Urteils auszusprechen. 2. Unterlässt das Arbeitsgericht die gesonderte Entscheidung über die Berufungszulassung, können die Parteien eine solche Entscheidung nach § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG durch einen Antrag auf Urteilsergänzung erzwingen.