LAG Köln - Urteil vom 13.07.2015
2 Sa 440/15
Normen:
§ 305 c BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2983/14

Voraussetzungen der dynamischen Anwendung der der Vergütungstarifverträge im Einzelhandel in NRWAuslegung der Verwendung des Begriffs Tariflohn und von Anrechnungsklauseln hinsichtlich übertariflicher Vergütungsbestandteile im Arbeitsvertrag

LAG Köln, Urteil vom 13.07.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 440/15

DRsp Nr. 2015/18382

Voraussetzungen der dynamischen Anwendung der der Vergütungstarifverträge im Einzelhandel in NRW Auslegung der Verwendung des Begriffs "Tariflohn" und von Anrechnungsklauseln hinsichtlich "übertariflicher Vergütungsbestandteile" im Arbeitsvertrag

Die Verwendung des Begriffes " Tariflohn" im Arbeitsvertrag sowie die Verwendung von Anrechnungsklauseln für übertarifliche Vergütungsbestandteile lassen die Auslegung zu, dass eine dynamische Anwendung der einschlägigen Vergütungstarifverträge vereinbart ist. Jedenfalls kommt eine solche Auslegung über § 305 c BGB zur Anwendung (wie 5 AZR 2/12 gegen 4 AZR 224/10).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.12.2014 - 14 Ca 2983/14 - wird auf deren Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen aus 379,08 € brutto (Vergütung 8/13 bis 12/13) erst ab 01.01.2014 zu zahlen sind.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 305 c BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob in ihrem Arbeitsverhältnis die Vergütungstarifverträge für den Einzelhandel NRW dynamisch anzuwenden sind, sowie um hieraus resultierende Vergütungsansprüche, die die Beklagte nicht erfüllt hat.