OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.02.2017
29 U 146/16
Normen:
BGB § 203; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; PartGG § 8; ZPO § 189; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 519;
Fundstellen:
BauR 2017, 1572
NJW-RR 2017, 1338
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 64/15

Zulässigkeit der Berufung bei Angabe einer unrichtigen ZustelladressePflichten des Rechtsanwalts bei Beendigung des Mandats

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.02.2017 - Aktenzeichen 29 U 146/16

DRsp Nr. 2017/5881

Zulässigkeit der Berufung bei Angabe einer unrichtigen Zustelladresse Pflichten des Rechtsanwalts bei Beendigung des Mandats

1. Eine Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Berufungskläger eine ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten nicht nennt.2. Die Angabe einer falschen Zustelladresse für einen von mehreren Beklagten steht der Zulässigkeit der gegen diesen erhobenen Klage nicht entgegen, wenn sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch für ihn legitimiert hat und über seine Identität keine Zweifel bestehen.3. Für die Zulässigkeit einer Klage kommt es nicht darauf an, ob dieser genügend Abschriften zur Zustellung beigefügt waren.4. Zwar entbindet das Vertragsende den Rechtsanwalt von seiner Pflicht, die zuvor vertraglich übernommene Angelegenheit auch nur zu einem provisorischen Ende zu führen. Ist dem Rechtsanwalt aber erkennbar, dass dem Mandanten gerade aus der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit ein Schaden droht, weil er sich mangels Kenntnis der Rechtslage der Gefahren nicht bewusst ist, so muss der Rechtsanwalt nach Treu und Glauben auf diese Gefahr jedenfalls dann hinweisen, wenn er sie erkennbar mit verursacht hat.