OLG Köln - Urteil vom 08.11.2016
9 U 38/16
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 54/15

Zulässigkeit der Berufung des Rechtsschutzversicherers auf die Erschöpfung der Versicherungssumme

OLG Köln, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 9 U 38/16

DRsp Nr. 2017/14157

Zulässigkeit der Berufung des Rechtsschutzversicherers auf die Erschöpfung der Versicherungssumme

Die Festlegung sowohl einer Gesamtversicherungssumme für einen Rechtsschutzfall als auch für zeitlich und ursächlich zusammen hängende Rechtsschutzfälle in den Allgemeinen Bedingungen eines Rechtsschutzversicherers hält AGB-rechtlichen Kriterien stand. Der Versicherer ist auf die Berufung der Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme auch nicht gem. § 242 BGB gehindert.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.01.2016, Az: 24 O 54/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 8.957,01 € zusteht.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Deckung bzw. Freistellung hinsichtlich der darüber hinausgehenden Kosten seiner Verteidigung im bei der Staatsanwaltschaft Köln mit dem Aktenzeichen 115 Js 155/09 geführten Ermittlungsverfahren insgesamt hat, also einschließlich des Zwischen- und Hauptverfahrens.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.