OLG Köln - Beschluss vom 18.09.2017
20 U 111/17
Normen:
BGB § 398 Abs. 1; BGB § 409 Abs. 1 S. 2; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 241/16

Zulässigkeit der Berufung des Versicherers auf die Anzeige der Abtretung der Rechte aus einer LebensversicherungRechtsfolgen der möglichen Unwirksamkeit der Abtretung

OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen 20 U 111/17

DRsp Nr. 2022/8453

Zulässigkeit der Berufung des Versicherers auf die Anzeige der Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung Rechtsfolgen der möglichen Unwirksamkeit der Abtretung

Der Versicherer kann sich auf die Anzeige der Abtretung der Rechte aus einer Rentenversicherung durch den Versicherungsnehmer unabhängig davon gemäß § 409 Abs. 1 S. 2 BGB berufen, ob die Abtretung gegen §§ 32 Abs. 1 S. 1 KWG, 3 RDG verstößt und damit möglicherweise gemäß 134 BGB nichtig ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.04.2017 - 10 O 241/16 - wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte bzw. der Streithelfer nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 398 Abs. 1; BGB § 409 Abs. 1 S. 2; BGB § 134;

Gründe

I.

1. 2.