OLG Köln - Beschluss vom 27.07.2017
20 U 111/17
Normen:
BGB § 398 Abs. 1; BGB § 409 Abs. 1 S. 2; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 241/16

Zulässigkeit der Berufung des Versicherers auf die Anzeige der Abtretung der Rechte aus einer LebensversicherungRechtsfolgen der möglichen Unwirksamkeit der Abtretung

OLG Köln, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 20 U 111/17

DRsp Nr. 2022/8479

Zulässigkeit der Berufung des Versicherers auf die Anzeige der Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung Rechtsfolgen der möglichen Unwirksamkeit der Abtretung

Der Versicherer kann sich auf die Anzeige der Abtretung der Rechte aus einer Rentenversicherung durch den Versicherungsnehmer unabhängig davon gemäß § 409 Abs. 1 S. 2 BGB berufen, ob die Abtretung gegen §§ 32 Abs. 1 S. 1 KWG, 3 RDG verstößt und damit möglicherweise gemäß 134 BGB nichtig ist.

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.04.2017 - 10 O 241/16 - ohne mündliche Verhandlung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 398 Abs. 1; BGB § 409 Abs. 1 S. 2; BGB § 134;

Gründe

Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.