BSG - Beschluss vom 06.10.2011
B 14 AS 63/11 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 3; SGG § 151 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2012, 1469
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 59 AS 1189/05
LSG Hamburg, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 53/09

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Einhaltung des Schriftformerfordernisses; Einlegung per elektronischem Telefax ohne eingescannte Unterschrift

BSG, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 63/11 B

DRsp Nr. 2011/19718

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Einhaltung des Schriftformerfordernisses; Einlegung per elektronischem Telefax ohne eingescannte Unterschrift

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. November 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 3; SGG § 151 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig.

Die Klägerin begehrt die Zusicherung von Umzugskosten durch den beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat ihre Klage mit Urteil vom 2.12.2008 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 8.5.2009 zugestellt worden. Mit einem elektronischen Telefax vom 11.5.2009, aufgegeben um 17.53 Uhr über den Anbieter Arcor Fax, sowie einem identischen elektronischen Telefax vom 11.5.2009, aufgegeben um 18.47 Uhr über den Germanyfax-Dienst, legte die Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Hamburg Berufung gegen das Urteil ein (Eingang beim LSG jeweils am 12.5.2009). Der Schriftsatz trägt Namen und Anschrift, die E-Mail-Adresse und eine Fax-Nummer der Klägerin. Er endet mit dem Namen der Klägerin, enthält jedoch keine eingescannte Unterschrift.