OLG Köln - Beschluss vom 21.06.2017
1 RBs 127/17
Normen:
OWiG § 19 Abs. 1; OWiG § 20; OWiG § 67 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 6; SGB IV § 28a Abs. 4 S. 1; AufenthG § 4 Abs. 3 S. 2;

Zulässigkeit der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren bei Annahme von Tateinheit statt TatmehrheitRechtliches Verhältnis eines Verstoßes gegen die Sofortmeldepflicht aus § 28a Abs. 4 SGB IV und die Beschäftigung eines Ausländers ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ($ 4 Abs. 3 AufenthG)

OLG Köln, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 1 RBs 127/17

DRsp Nr. 2017/9627

Zulässigkeit der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit Rechtliches Verhältnis eines Verstoßes gegen die Sofortmeldepflicht aus § 28a Abs. 4 SGB IV und die Beschäftigung eines Ausländers ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ($ 4 Abs. 3 AufenthG)

1. Eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen kann auch dann wirksamsein, wenn das Amtsgericht statt von Tatmehrheit unrichtig von Tateinheitausgegangen ist.2. Ein Verstoß gegen die Sofortmeldepflicht aus § 28a Abs. 4 SGB IV und dieBeschäftigung eines Ausländers ohne erforderlichen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 3AufenthaltsG) stehen (jedenfalls) materiell-rechtlich zueinander im Verhältnis derTatmehrheit.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seine Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 19 Abs. 1; OWiG § 20; OWiG § 67 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 6; SGB IV § 28a Abs. 4 S. 1; AufenthG § 4 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.