LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.11.2017
2 Sa 867/17
Normen:
ArbSchG § 13 Abs. 2; BGB § 315; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 11895/16

Zulässigkeit der Bestellung eines Arbeitnehmers als verantwortliche Elektrofachkraft ohne Einverständnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 867/17

DRsp Nr. 2018/16742

Zulässigkeit der Bestellung eines Arbeitnehmers als verantwortliche Elektrofachkraft ohne Einverständnis

Der Arbeitgeber kann nach § 13 Abs. 2 ArbSchG eine zuverlässige und fachkundige Person nicht ohne deren Einverständnis damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.04.2017 - 60 Ca 11895/16 - wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert in der zweiten Instanz zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbSchG § 13 Abs. 2; BGB § 315; GewO § 106;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die beklagte Arbeitgeberin berechtigt ist, den Kläger im Wege des Direktionsrechts als verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) ohne dessen Einverständnis zu bestellen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 26.04.2017 der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, auf der Grundlage der Anweisung vom 2. Juni 2016 als verantwortliche Elektrofachkraft tätig zu werden und die Fach- und Aufsichtsverantwortung sowie die Rechte und Pflichten hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei elektrotechnischen Arbeiten auszuüben sowie ferner nicht verpflichtet sei, auf der Grundlage der Anweisungen vom 2. Juni 2016