OLG Köln - Urteil vom 26.04.2018
15 U 120/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KuG § 22; KUG § 23;
Fundstellen:
ZUM 2018, 795
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 177/15

Zulässigkeit der Bildberichterstattung über die Auseinandersetzung eines Prominenten mit sogenannten Paparazzi

OLG Köln, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 15 U 120/17

DRsp Nr. 2018/13918

Zulässigkeit der Bildberichterstattung über die Auseinandersetzung eines Prominenten mit sogenannten Paparazzi

1. Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. 2. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden. Ein Prominenter überschreitet mit einem bewussten Schlag mit einer einen Laptop-Computer enthaltenden Tasche gegen den fotografierenden Paparazzi die Grenzen eines ihm möglicherweise zustehenden Notwehr- bzw. Nothilferechts. 3. Auch bei Bejahung eines Notwehrexzesses werden durch die Veröffentlichung der Lichtbilder von diesem Geschehen die berechtigten Interessen des Betroffenen verletzt mit der Folge, dass die Berichterstattung gem. § 23 Abs. 2 KUG unzulässig ist, wenn es sich um eine in wesentlichen Teilen unrichtige und unvollständige Darstellung handelt, die insgesamt ein unzutreffendes Bild von den Geschehnissen zeichnet und den Betroffenen dadurch in der öffentlichen Wahrnehmung in erheblichem Maße herabwürdigt.