BAG - Beschluss vom 08.06.2010
6 AZN 163/10
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 2603
NZA 2010, 909
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 493/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7155/08

Zulässigkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde vor Zustellung des Berufungsurteils

BAG, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 6 AZN 163/10

DRsp Nr. 2010/11339

Zulässigkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde vor Zustellung des Berufungsurteils

Orientierungssätze: § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG könnte dahin zu verstehen sein, dass die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vor Zustellung der anzufechtenden Entscheidung unzulässig ist. Dafür könnte auch sprechen, dass im Unterschied zu Rechtsmitteln die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf jedenfalls bei den Zulassungsgründen Grundsatz, Divergenz und Gehörsverletzung ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG genügenden Weise begründet werden kann. Der Senat konnte dies jedoch dahingestellt sein lassen, weil auch die nach Zustellung des Urteils des Landesarbeitsgerichts erfolgte Begründung der zuvor eingelegten Beschwerde nicht den an eine zulässige Begründung zu stellenden Anforderungen genügte.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2010 - 3/15 Sa 493/09 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.810,08 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 2 S. 1;

Gründe: