KG - Beschluss vom 22.01.2018
22 U 65/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 122/15

Zulässigkeit der Geltendmachung von sich gegenseitig ausschließenden Streitgegenständen

KG, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen 22 U 65/16

DRsp Nr. 2018/5617

Zulässigkeit der Geltendmachung von sich gegenseitig ausschließenden Streitgegenständen

1. Macht der Kläger verschiedene Streitgegenstände geltend, die sich ausschließen (hier: Schadensersatz wegen Verletzung eigenen Eigentums oder Geltendmachung des Anspruchs in gewillkürter Prozessstandschaft), muss er eine Rangfolge benennen. 2. Soweit ein Kläger behauptet Eigentümer eines beschädigten Fahrzeugs zu sein, kann er in der Regel ohne weiteren Vortrag nicht ohne Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO hilfsweise behaupten, das Eigentum sei sicherungshalber übertragen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 16. März 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 42 O 122/15, auf seine Kosten durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu und zu den Gründen binnen eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1;

Gründe: