OLG Bamberg - Beschluss vom 17.07.2017
5 W 51/17
Normen:
GmbHG § 6; GmbHG § 12; GmbHG § 35; BGB § 242;
Fundstellen:
DB 2017, 2729
GmbHR 2017, 1144
LSK 2017, 119854
ZIP 2017, 1466
ZInsO 2017, 1952
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3057

Zulässigkeit der jederzeitigen Niederlegung des Amts des Geschäftsführers einer GmbH

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 5 W 51/17

DRsp Nr. 2018/889

Zulässigkeit der jederzeitigen Niederlegung des Amts des Geschäftsführers einer GmbH

1. Soweit in der Satzung nichts anderes geregelt, kann der Geschäftsführer einer UG/GmbH grundsätzlich sein Amt auch ohne wichtigen Grund mit körperschaftsrechtlicher Wirkung jederzeit und fristlos beenden. Die Beendigung in diesem Sinne ist aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn es sich bei dem sein Amt niederlegenden Geschäftsführer um den einzigen handelt, dieser zugleich alleiniger Gesellschafter ist und zudem davon absieht, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juni 2015, I-25 Wx 18/15, ZInsO 2015, 1578). 2. Die Amtsniederlegung durch einen Fremd-Geschäftsführer, der weder unmittelbar noch mittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist, bleibt dagegen selbst dann wirksam, wenn diese in der wirtschaftlichen Krise oder Insolvenz erklärt wird und zur Führungslosigkeit der Gesellschaft führt. Denn hier haben es dann allein die - personenverschiedenen - Gesellschafter selbst in der Hand, zur Überwindung der Führungslosigkeit einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 03.04.2017, Az. 3057, aufgehoben.

2. 3.