LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.01.2019
7 Sa 490/18
Normen:
EFZG § 4a;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 169
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 409/17

Zulässigkeit der Kürzung einer Sondervergütung für Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 490/18

DRsp Nr. 2019/6250

Zulässigkeit der Kürzung einer Sondervergütung für Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

1. Handelt es sich bei einer Sonderzahlung um Arbeitsvergütung für geleistete Arbeit, ist eine Kürzung nach § 4a EFZG nicht möglich. 2. Die Sonderzahlung ist jedoch - ohne gesonderte ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung - für die Zeiten zu kürzen, in denen infolge Arbeitsunfähigkeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch bestand.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 19. April 2018 - 2 Ca 409/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 999,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 51% und die Klägerin zu 49%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 68% und die Klägerin zu 32%.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 4a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2017.