BSG - Urteil vom 27.06.2018
B 6 KA 46/17 R
Normen:
SGB V § 103 Abs. 3a S. 3; SGB V § 135 Abs. 2; Ärzte-ZV § 33; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 126, 96
NZS 2019, 76
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KA 946/16

Zulässigkeit der Nachbesetzung eines frei gewordenen Sitzes in einer Berufsausübungsgemeinschaft im Umfang eines weiteren halben Versorgungsauftrags in der vertragsärztlichen VersorgungAusrichtung einer Prüfung der Entbehrlichkeit des Sitzes an der Struktur der BAG

BSG, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 46/17 R

DRsp Nr. 2018/17315

Zulässigkeit der Nachbesetzung eines frei gewordenen Sitzes in einer Berufsausübungsgemeinschaft im Umfang eines weiteren halben Versorgungsauftrags in der vertragsärztlichen Versorgung Ausrichtung einer Prüfung der "Entbehrlichkeit" des Sitzes an der Struktur der BAG

1. Für die Frage, ob eine für die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer Berufsausübungsgemeinschaft fortführungsfähige Praxis besteht, ist auf die Berufsausübungsgemeinschaft als Ganzes und nicht auf den einzelnen Arzt abzustellen. 2. Bei der Entscheidung über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für einen Vertragsarztsitz in einer Berufsausübungsgemeinschaft sind die schutzwürdigen Interessen der verbliebenen Mitglieder zu berücksichtigen.

1. Für die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ist das Bestehen einer fortführungsfähigen Praxis erforderlich. 2. Ist kein Praxissubstrat mehr vorhanden oder ist allen Ärzten gekündigt und sind die Praxisräume abgegeben worden, fehlt einem Nachbesetzungsverfahren die innere Rechtfertigung.2. Ob eine für die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer BAG erforderliche fortführungsfähige Praxis besteht, richtet sich nach der BAG als Ganzes und ist nicht auf den einzelnen Arzt bezogen.