BSG - Beschluss vom 27.11.2017
B 9 V 55/17 B
Normen:
SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 67 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 73a; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 178a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
BSG, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 9/17
BSG, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 1/17
LSG Baden-Württemberg, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 2591/16
SG Heilbronn, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VG 3313/15

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdefrist nach einer erfolglosen Anhörungsrüge

BSG, Beschluss vom 27.11.2017 - Aktenzeichen B 9 V 55/17 B

DRsp Nr. 2018/301

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdefrist nach einer erfolglosen Anhörungsrüge

Als außerordentlicher Rechtsbehelf ermöglicht die Anhörungsrüge dem Gericht lediglich die Selbstkorrektur von Gehörsverletzungen. Hat die Rüge keinen Erfolg, so bleibt es bei der mit Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Ausgangsentscheidung des Gerichts und ihrer Wirkung im fachgerichtlichen Verfahren.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 67 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 73a; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 178a; ZPO § 114;

Gründe:

I