LAG Köln - Urteil vom 09.11.2017
7 Sa 265/17
Normen:
Anl. I zu TV EntgO Bund Teil III Abschn. 24; TVEntgO Bund EG 11, 12;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1562/16

Zulässigkeit der Rückgruppierung eines Arbeitnehmers nach vorübergehender Höhergruppierung

LAG Köln, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 265/17

DRsp Nr. 2018/11651

Zulässigkeit der Rückgruppierung eines Arbeitnehmers nach vorübergehender Höhergruppierung

1. Ein Fall einer korrigierenden Rückgruppierung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einen Arbeitnehmer künftig nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe oder Eingruppierungsstufe entlohnen will, als dies seiner bisherigen Praxis entsprach. Die bisherige höhere Eingruppierung muss dabei durch Zahlung des höheren Entgelts oder einen anderen gleichwertigen Umsetzungsakt im Außenverhältnis zum Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits vollzogen worden sein.2. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber sich vorübergehend geneigt gezeigt hat, einem Antrag des Arbeitnehmers auf Höhergruppierung stattzugeben und hierzu auch bereits die Personalvertretung angehört hat, dann aber von der Höhergruppierung wieder Abstand nimmt, ohne sie vollzogen zu haben. In einem sich anschließenden Prozess um die höhere Eingruppierung bleibt es dann bei der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.02.2017 in Sachen 1 Ca 1562/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Anl. I zu TV EntgO Bund Teil III Abschn. 24; TVEntgO Bund EG 11, 12;

Tatbestand

1) 2)