SG Frankfurt/M. vom 26.09.2008
S 33 AL 394/06 WA
Normen:
GG Art. 20; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB III § 118; SGB III § 330 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Zulässigkeit der Rücknahme einer Leistungsbewilligung im Verwaltungsverfahren nach einer rechtswidrigen Durchsuchung und Beschlagnahme in einem Strafverfahren

SG Frankfurt/M., vom 26.09.2008 - Aktenzeichen S 33 AL 394/06 WA

DRsp Nr. 2009/5041

Zulässigkeit der Rücknahme einer Leistungsbewilligung im Verwaltungsverfahren nach einer rechtswidrigen Durchsuchung und Beschlagnahme in einem Strafverfahren

Für ein Verwaltungsverfahren, das auf die Rücknahme einer Leistungsbewilligung und die Erstattung der erbrachten Leistungen zielt, führt eine rechtswidrige Durchsuchung und Beschlagnahme in einem vorgelagerten Strafverfahren nicht zu einem Verfahrenshindernis. Das gilt selbst dann, wenn die Verwaltungsbehörde nur durch dieses Strafverfahren und während des noch laufenden Beschwerdeverfahrens gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung Kenntnis von den relevanten Tatsachen erhalten hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 20; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB III § 118; SGB III § 330 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;