BSG - Urteil vom 16.12.2015
B 12 R 11/14 R
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 3; SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 25 Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 2; SGB IV § 28p; SGG § 75 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 120, 209
DStR 2016, 2048
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 649/12

Zulässigkeit der rückwirkenden Beitragsnachforderung nach Feststellung der rückwirkenden Tarifunfähigkeit der CGZP; Anforderungen an die Schätzung von Arbeitsentgelten; Geltung der 30-jährigen Verjährungsfrist wegen vorsätzlicher Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen

BSG, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen B 12 R 11/14 R

DRsp Nr. 2016/6886

Zulässigkeit der rückwirkenden Beitragsnachforderung nach Feststellung der rückwirkenden Tarifunfähigkeit der CGZP; Anforderungen an die Schätzung von Arbeitsentgelten; Geltung der 30-jährigen Verjährungsfrist wegen vorsätzlicher Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen

1. Vertrauensschützende Normen des deutschen innerstaatlichen Rechts stehen einer Rückwirkung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" und der im Anschluss daran von Sozialversicherungsträgern auf equal pay-Basis mit Wirkung für die Vergangenheit geltend gemachten Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich nicht entgegen. 2. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Schätzung von Arbeitsentgelten in personenbezogenen Betriebsprüfungsbescheiden. 3. Zu den Voraussetzungen für die Geltung der 30-jährigen Verjährungsfrist wegen vorsätzlicher Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. Juni 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 75 364,13 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. ;