BVerwG - Beschluss vom 07.06.2022
5 B 31.21
Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; SGB VIII § 33; SGB VIII § 39;
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 326/18

Zulässigkeit der Übertragung von Sozialleistungsansprüchen und so auch der; Übertragung von Ansprüchen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz nach § 53 SGB I

BVerwG, Beschluss vom 07.06.2022 - Aktenzeichen 5 B 31.21

DRsp Nr. 2022/14072

Zulässigkeit der Übertragung von Sozialleistungsansprüchen und so auch der; Übertragung von Ansprüchen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz nach § 53 SGB I

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 2021 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; SGB VIII § 33; SGB VIII § 39;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist nicht wegen der ausdrücklich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht genügt.