BAG - Urteil vom 19.03.2014
5 AZR 954/12
Normen:
ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TV-N Berlin § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 45
AuR 2014, 345
BB 2014, 1652
DB 2014, 1687
EzA-SD 2014, 15
EzA-SD 2014, 6
NJW 2014, 3744
NZA 2014, 787
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 2616/11
ArbG Berlin, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 7093/11

Zulässigkeit der Umstellung der Reihenfolge von Hilfsanträgen in der RevisionsinstanzVergütungspflicht des Abholens von Dienstkleidung an einer außerbetrieblichen Ausgabestelle

BAG, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 954/12

DRsp Nr. 2014/9699

Zulässigkeit der Umstellung der Reihenfolge von Hilfsanträgen in der Revisionsinstanz Vergütungspflicht des Abholens von Dienstkleidung an einer außerbetrieblichen Ausgabestelle

Orientierungssätze: 1. Die Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge in der Revisionsinstanz ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn das Berufungsgericht über alle Hilfsanträge entschieden hat und mit der Umstellung der Antragsreihenfolge keine Erweiterung des bisherigen Prüfungsprogramms verbunden ist. 2. Die gesetzliche Vergütungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB knüpft allein an die Leistung der versprochenen Dienste an und ist unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung der Zeitspanne, während derer der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringt. 3. Das Abholen von Dienstkleidung an einer außerbetrieblichen Ausgabestelle ist vergütungspflichtig, wenn es dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts abverlangt wird. 4. Die Vergütungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Zeitspanne, die der einzelne Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt, um die Dienstkleidung abzuholen.